Ab dem 17.05.2010 gelten neue Informationspflichten für alle Betriebe im Dienstleitungsbereich (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV).
Die Verordnung dient der Umsetzung von Vorgaben der EU-Dienstleistungsrichtlinie, die neben Bestimmungen für den internationalen Markt auch eine an Unternehmer gerichtete Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen enthält. Diese neuen Pflichten gelten auch für die Betriebe im Handwerk.
Die DL-InfoV regelt die Pflicht eines Dienstleistungserbringers, Informationen - unbeschadet weitergehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften - einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung zu stellen. Die Verordnung unterscheidet primär zwischen Informationen, die auf Anfrage geboten werden müssen (§ 3 DL-InfoV) und solchen, die stets bereit gehalten werden müssen (§ 2 DL-InfoV), diese sind:
1. der Familien- und Vorname oder Firmenname unter Angabe der Rechtsform
2. die Anschrift der Niederlassung oder ladungsfähige Anschrift, sowie Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer
3. bei Eintragung in das Handelsregister die Angabe des Registergerichts und der Registernummer
4. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle
5. ggf. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
6. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung und ggf. Namen der angehörenden Kammer
7. ggf. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
8. ggf. Vertragsklauseln über das anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand
9. ggf. Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen
10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben
11. falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser.
Für Handwerksbetriebe ist insbesondere Nr. 6 von Bedeutung. Hiervon sind sog. reglementierte Berufe umfasst, d.h. alle in Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) aufgeführte Berufe. Freilich müssen auch die weiteren Punkte des § 2 DL-InfoV von allen Dienstleistern erfüllt werden. Wer hiergegen vorsätzlich oder fahrlässig eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, handelt ordnungswidrig; dies mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
DL-InfoV
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