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Bereits seit Mai 2004 gibt es die vielfach noch immer unbekannte Vorschrift des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX). Danach müssen Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres insgesamt mehr als 6 Wochen krank geschrieben ist (§ 84 Abs. 2 SGB IX). So soll der Arbeitsplatz erhalten und Berufsunfähigkeit verhindert werden.
Bisher blieb aber die Frage offen, ob eine Kündigung ohne vorherige Eingliederungsbemühungen des Betriebs automatisch unwirksam ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat die Position der betroffenen Beschäftigten in einem Urteil gestärkt.
Unterlässt der Arbeitgeber Eingliederungsmaßnahmen, kann er sich nicht pauschal darauf berufen, ein leidensgerechter Arbeitsplatz stehe nicht zur Verfügung, sondern er muss dies ganz konkret vortragen und beweisen. Wenn der Betrieb vor der Kündigung Eingliederungsmaßnahmen versucht, ist es Sache des Mitarbeiters, darzulegen, welche Einsatzmöglichkeiten er in dem Unternehmen noch sieht. Die Pflicht zum betrieblichen Eingliederungsmanagement bezieht sich auf alle Mitarbeiter und nicht nur auf Schwerbehinderte.
Ø Dem Betroffenen klar machen, welche Vorteile das Eingliederungsmanagement für ihn hat und dass hierfür bestimmte Daten benötigt werden (z. B. Fehlzeiten, ärztlichen Untersuchungsbericht). Der Beschäftigte muss mit den Maßnahmen einverstanden sein.
Ø Ggf. Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung einschalten (Mitwirkungsrecht!)
Ø Zusammen mit dem Betriebsarzt und dem Betroffenen muss geklärt werden welche besondere Stärken der Mitarbeiter hat, welche konkreten Einschränkungen vorliegen (z. B. für schwere körperliche Arbeit), welche Arbeitsplatzvorstellungen der Mitarbeiter selbst hat und ob er für eine andere Tätigkeit eingesetzt werden kann - ohne schwere körperliche Arbeit
Ø Bei weiteren Einsatzmöglichkeiten müssen konkrete Maßnahmen festgelegt werden, so auch die Möglichkeiten einer medizinischen Rehabilitation. Es ist zu prüfen, ob der Arbeitsplatz umgestaltet werden muss und ob zusätzliche Hilfsmittel erforderlich sind, z. B. Hebe- oder Tragehilfen. Manchmal hilft auch schon eine kürzere Arbeitszeit. Sind besondere Qualifizierungsmaßnahmen nötig?
Ø Nach einigen Wochen oder Monaten ist zu prüfen, ob der Mitarbeiter an seinem neuen bzw. veränderten Arbeitsplatz wieder normal leistungsfähig ist.
Für Eingliederungsmaßnahmen von Langzeitkranken leistet die Deutsche Rentenversicherung organisatorische und finanzielle Unterstützung unter Telefon: (030) 865-22801, www.deutscherentenversicherung.de. Nach schweren Arbeitsunfällen kann man sich an die Reha-Manager der Berufsgenossenschaft wenden.
Auch die IKK Nord bietet Arbeitgebern im Handwerk beim BEM auf Wunsch Rat und praktische Hilfe. So finden Sie ausführliche Informationen auf der IKK Nord-Internetseite www.ikk-nord.de unter Arbeitgeber/Sozial- und Gesundheitsberatung oder bei der Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes Roxane Schwedt unter der Schweriner Telefonnummer 0385 6373-281 0800 4557378 • gebührenfrei mail@ikk-nord.de
Keine Geld-zurück-Garantie bei falscher Kontonummer
Bei Banken und Sparkassen gelten vom 1. Nov. Neue Allgemeine Geschäftsbedingungen. So werden die Rückbuchungsfristen kürzer, und bei Überweisungen sollten Sie künftig vorsichtiger sein: Ein Fehler bei der
Kontonummer kann zum Verlust des Geldes führen.
Geschenke bis 10,00 €: Ein Präsent mit Netto- Anschaffungskosten von max. 10,00 € können Unternehmen
als Betriebsausgaben absetzen. Für den Kunden ist das Präsent steuerfrei.
Geschenke zwischen 10,01 und 35,00 €: Für Präsente mit Netto-Anschaffungskosten zw. 10,01 und 35,00 €
kann das Unternehmen die Kosten ebenfalls als Betriebsausgaben abziehen. Allerdings muss der Empfänger
das Geschenk versteuern. Davon befreit ist er, wenn der Schenker pauschal 30 % Steuern an das Finanzamt
abführt.
Geschenke über 35,00 €: Die Kosten für Geschenke sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Um die Besteuerung beim Empfänger zu vermeiden, muss der Schenkende pauschal 30 % Steuern abführen.
Überhöhte Abmahngebühren
Vollkommen überhöhte Abmahngebühren werden gern zur Einschüchterung benutzt. Abmahnungen für angeblich unzulässige Werbung oder fehlende Angaben im Impressum sind nämlich ein breites Tätigkeitsfeld manches Anwalts. Doch diesem überzogenen Treiben hat ein Gericht inzwischen Einhalt geboten. Im zugrunde liegenden Fall war der Gegenstandswert eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes mit immerhin 100.000 Euro festgesetzt worden.
Nach dem Gegenstandswert werden auch die Gebühren ermittelt. Im Fall bewertete das Gericht aber die Abmahnung als rechtswidrig und das Verhalten des Anwaltes als Betrug und Gebührenüberhebung.
Fazit: Schon vor der Abmahnung sollte man sein Impressum überprüfen. Erhält man tatsächlich eine Abmahnung, ist die Frage, ob der Gegenstandswert und die Abmahngebühren nicht übertrieben hoch sind.
Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet (Impressum)
Das Telemediengesetz (TMG) erlegt bestimmten Dienstanbietern Anbieterkennzeichnungspflichten auf. Diese dienen vor allem dem Verbraucherschutz. Nach wie vor kommt es vereinzelt zu Abmahnaktionen wegen Verstoßes gegen § 5 TMG. Um die Maler- und Lackiererbetriebe mit Internetpräsenz hiervor wirkungsvoll zu schützen, dienen die folgenden detaillierten Hinweise zur Gestaltung des Impressums.
Die Hinweise beziehen sich auf die Kennzeichnungspflichten, die sich aus dem TMG ergeben. Diese Anbieterkennzeichnungspflicht muss praktisch von jedem, der ein Online-Angebot bereithält, erfüllt werden. (Hilfestellung bspw. unter http://www.net-and-law.de/de/netlaw/webimpressum/assistent.php
Private Nutzung eines Dienstwagens durch GmbH-Geschäftsführer
Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber stellt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 23.04.2009, AZ: VI R 81/06) einen Vorteil des Arbeitnehmers dar und führt damit zu Arbeitslohn. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH handelt. Im hier entschiedenen Fall war dem Gesellschafter-Geschäftsführer die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung im Anstellungsvertrag ausdrücklich gestattet worden. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung war es mit dem Finanzamt zum Streit über die Versteuerung der privaten Nutzung gekommen: als verdeckte Gewinnausschüttung oder als Arbeitslohn.
Der BFH stellt klar, dass auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu 65 % an der GmbH beteiligt ist, als Arbeitnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung zu beurteilen ist. Denn anders als im Sozialversicherungsrecht kommt es für die steuerrechtliche Frage, ob Einkünfte als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger erzielt werden, nicht darauf an, in welchem Verhältnis der Gesellschafter-Geschäftsführer an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung sieht das Gericht nicht gegeben, da die private Nutzung des Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassen war, vielmehr liegt in einem solchen Fall Sachlohn vor. Die Einordnung muss jedoch immer für den Einzelfall vorgenommen werden.
kh aktuell November 2009
kh aktuell Oktober 2009
kh aktuell September 09 _2
kh aktuell September 09
kh aktuell Mai 2009
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kh aktuell Dezember 2008
kh-aktuell September_08
kh-aktuell Juli_08_2
kh-aktuell Juli_08
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kh- aktuell Juni_07
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kh-aktuell Januar_07
KH aktuell Oktober 2006
Gerne stellen wir auch das Mitteilungsblatt unseres Kooperationspartners, der Kreishandwerkerschaft Rostock - Bad Doberan zur Verfügung.
Wichtig: In der Mai- Ausgabe finden Sie alle Informationen und Formulare zur Nutzung des Inkasso- Service der Kreishandwerkerschaften.










