Kurzarbeitergeld


Mit der am 23. März 2020 vom Bundeskabinett beschlossenen Verordnung über Kurzarbeitergeld kann dieses in einer Höhe von 60 % des Nettoentgelts bzw. 67 % für Bezieher mit Kindern unter erleichterten Bedingungen in Anspruch genommen werden: 

  • Der Anteil der Beschäftigten, der von Arbeitsausfall betroffen sein muss, um einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu haben, wird auf zehn Prozent der Belegschaft gesenkt.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten vor der Gewährung Kurzarbeitergeld wird verzichtet.
  • Die Bundesagentur für Arbeit erstattet auf Antrag den Arbeitgebern die von ihnen während der Zeit des Arbeitsausfalls allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge vollständig.
  • Die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beziehen, wird befristet auf Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer ausgedehnt.
  • Die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen aus Beitragsmitteln für Beschäftigte, die Saison-Kurzarbeitergeld beziehen, hat Vorrang vor einer Erstattung aus der Umlage nach § 102 Abs. 1 SGB III. Für alle Beschäftigten, die Saison-Kurzarbeitergeld beziehen, werden die Sozialversicherungsbeiträge voll erstattet.
  • Die Erleichterungen gelten befristet bis zum 31. Dezember 2020. Sie gelten zudem rückwirkend für bereits ab 1. März 2020 eingetretene Arbeitsausfälle. Das bedeutet, dass auch rückwirkend Kurzarbeitergeld beantragt werden kann.
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