Eintragung in die Lehrlingsrolle | Kreishandwerkerschaft

Eintragung in die Lehrlingsrolle

Vertragsabschluss

Entsprechend BBiG § 11 hat der Ausbildungsbetrieb unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung den Vertrag schriftlich niederzulegen.

Die Formulare der Berufsausbildungsverträge sind in der Kreishandwerkerschaft erhältlich. Es besteht aber auch die Möglichkeit den digitalen Ausbildungsvertrag direkt aus dem Internet auszufüllen.

Ärztliche Erstuntersuchung

Bei Auszubildenden, sofern sie noch nicht 18 Jahre alt sind, ist eine ärztliche Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz erforderlich. Diese Bescheinigung ist dem Arbeitgeber vorzulegen, sie gibt Auskunft über die Berufstauglichkeit.

Mindestangaben im Berufsausbildungsvertrag

Folgende Punkte müssen im Ausbildungsvertrag zwingend und korrekt geregelt sein:

Beginn & Dauer

Die genaue Angabe von Ausbildungsbeginn und der geplanten Dauer ist Pflicht.

Empfehlung für den Lehrbeginn ist in der Regel der 1. September des Jahres.

Probezeit

Die Probezeit ist fester Bestandteil der Ausbildungszeit. Hier haben Arbeitgeber und Lehrling die Möglichkeit zu prüfen, ob die Wahl die richtige war.

Dauer: Mindestens 1 Monat, höchstens 4 Monate.

Hinweis: Das Verhältnis kann während der Probezeit beidseitig ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.

Ausbildungsvergütung

Der Ausbildende hat eine angemessene Vergütung zu gewähren. Diese ist ziffernmäßig anzugeben und sollte sich jährlich erhöhen.

Die Höhe richtet sich nach tarifvertraglichen Regelungen bzw. Empfehlungen der Fachverbände.

Bei nicht tarifgebundenen Parteien darf die Vergütung nach Rechtssprechung bis max. 20% darunter liegen.

Arbeitszeit

Genaue Festlegung der wöchentlichen/täglichen Arbeitszeiten.

Für jugendliche Auszubildende (unter 18 Jahre):

Die Dauer der täglichen Arbeitszeit beträgt maximal 8 Stunden und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich.

Urlaubsanspruch

Für Auszubildende über 18 Jahre wird der Urlaub nach den gültigen tariflichen oder gesetzlichen Regelungen gewährt.

Für Jugendliche (unter 18 Jahre) gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Stichtag für das Alter ist jeweils der 1. Januar des Jahres:

Noch nicht 16 Jahre alt: Mindestens 30 Werktage / 25 Arbeitstage
Noch nicht 17 Jahre alt: Mindestens 27 Werktage / 23 Arbeitstage
Noch nicht 18 Jahre alt: Mindestens 25 Werktage / 21 Arbeitstage

Schule & Verordnungen

Berufsschule

Nach Abschluss des Vertrages muss der Betrieb den Auszubildenden bei der zuständigen Berufsschule anmelden. (Die zuständige Schule erfragen Sie in der Kreishandwerkerschaft).

  • Der Lehrbetrieb hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Unterricht freizustellen.
  • Für anfallende Fahrt- und Unterbringungskosten muss der Auszubildende selbst aufkommen.

Ausbildungsverordnungen

In den anerkannten Ausbildungsberufen darf nur nach der bundeseinheitlichen Ausbildungsverordnung ausgebildet werden. Diese regelt verbindlich:

  • Ausbildungsdauer
  • Die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsinhalt)
  • Den zeitlichen Ablauf der Ausbildung (Ausbildungsrahmenplan)
  • Die Prüfungsanforderungen

Wichtig: Bei der Aushändigung des Vertrages hat der Betrieb dem Lehrling einen betrieblichen Ausbildungsplan zu übergeben. Verordnungen und Rahmenpläne erhalten Sie in der Kreishandwerkerschaft.

Ausbildungsnachweise (Berichtshefte)

Der Ausbildungsbetrieb muss seinem Auszubildenden die Berichtshefte kostenlos zur Verfügung stellen. Alle weiteren Hefte können bei uns erworben werden.

Jeder Auszubildende muss während der gesamten Ausbildungszeit regelmäßig ein Nachweisheft führen. Das gilt für:

  • die praktische Ausbildung im Betrieb
  • die überbetriebliche Ausbildung
  • sowie für den Unterricht in der Berufsschule

Der Betrieb muss dem Auszubildenden während der Ausbildungszeit Gelegenheit geben, das Heft zu führen, ihn dazu anhalten und es regelmäßig durchsehen.

Achtung: Wichtig für die Prüfung!

Unvollständige bzw. fehlende Ausbildungsnachweise können eine Nichtzulassung zur Gesellenprüfung zur Folge haben (§ 8 – § 9 der GPO).

Das Berichtsheft dient in Streitfällen außerdem als Nachweis über die tatsächlich erfolgte ordnungsgemäße Ausbildung.

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