Pflichten des Auszubildenden
Die 9 Grundpflichten
Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er verpflichtet sich insbesondere zu:
Lernpflicht
Die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Verpflichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen.
Berufsschulunterricht & Prüfungen
Am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er nach § 2 Nr. freigestellt wird.
Weisungsgebundenheit
Den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden.
Betriebliche Ordnung
Die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten.
Sorgfaltspflicht
Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden.
Betriebsgeheimnisse
Über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
Berichtshefte / Ausbildungsnachweise
Ein vorgeschriebenes Berichtsheft ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen.
Benachrichtigung
Bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben, ihm eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Die Arbeitsunfähigkeit ist durch eine ärztliche Bescheinigung gem. § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz zu belegen.
Ärztliche Untersuchungen
Soweit auf ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß § 32, 33 dieses Gesetzes ärztlich:
- vor Beginn der Ausbildung untersuchen
- vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigung hierüber dem Ausbildenden vorzulegen.
Berichtsheft FAQ
Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um den Ausbildungsnachweis auf einen Blick.
Gibt es gesetzliche Grundlagen für das Führen des Ausbildungsnachweises?
Welchen Zweck hat der Ausbildungsnachweis?
Was muss im Ausbildungsnachweis stehen?
- die praktische Ausbildung im Betrieb
- überbetriebliche Lehrlingsunterweisung im Bildungszentrum
- die Unterrichtszeiten in der Berufsschule
- ausgeübten Tätigkeiten
- eingesetzter Werkstoffe sowie
- benutzter Maschinen und Hilfsmittel
Was passiert, wenn der Auszubildende seinen Ausbildungsnachweis nicht führt?
„Ordnungsgemäß“ führen heißt dabei auch, dass das (tatsächliche) Ausbildungsgeschehen in Zusammenhängen geschildert wird und das – bei schriftlicher Führung – in lesbarer Schrift!
Welche Pflichten hat der Ausbildungsbetrieb?
Können die Inhalte in die Bewertung der Gesellenprüfung einbezogen werden?
Können auch Fachberichte verlangt werden?
Der Ausbildende kann vom Auszubildenden im Rahmen seines Weisungsrechts die Führung ausführlicher Berichte verlangen. Hierbei können die von den Fachverbänden entwickelten Berichtshefte eingesetzt werden. Diese sind auf die Ausbildung abgestimmt und enthalten Zusatzaufgaben. Der Auszubildende muss klare Anweisungen über die Anzahl, die Form und den Inhalt der Berichte erhalten.
Aber:
- Fachdokumentationen/Zusatzaufgaben ersetzen nicht den täglichen (mindestens wöchentlichen) Ausbildungsnachweis.
- Sind nicht zulassungsrelevant für die Gesellenprüfung!
Materialien zur Ausbildung
Folgende Unterlagen und Materialien für die Berufsausbildung erhalten Sie bei uns:
Haben Sie noch Fragen?
Bei weiteren Fragen zur Ausbildung, wenden sich Ausbilder gerne an die Kreishandwerkerschaft oder an die Ausbildungsberater bei der Handwerkskammer Schwerin.
KREISHANDWERKERSCHAFT Nordwestmecklenburg-Wismar
03841 27170
wismar@kh-mail.de