Pflichten des Auszubildenden

Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er verpflichtet sich insbesondere

1. Lernpflicht
die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Verpflichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen
2. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen
am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er nach § 2 Nr. freigestellt wird
3. Weisungsgebundenheit
den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden
4. Betriebliche Ordnung
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten
5. Sorgfaltspflicht
Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden
6. Betriebsgeheimnisse
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren
7. Berichtshefte / Ausbildungsnachweise
ein vorgeschriebenes Berichtsheft ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen
8. Benachrichtigung
bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben, ihm eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Die Arbeitsunfähigkeit ist durch eine ärztliche Bescheinigung gem. § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz zu belegen.
9. Ärztliche Untersuchungen
soweit auf ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß § 32, 33 dieses Gesetzes ärztlich

  • vor Beginn der Ausbildung untersuchen
  • vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigung hierüber dem Ausbildenden vorzulegen.

Berichtsheft FAQ

Gibt es gesetzliche Grundlagen für das Führen des Ausbildungsnachweises (Be­richtsheft)?

Ja! Das Führen des Ausbildungsnachweises (Be­richtsheft) durch den Auszubildenden ist im Be­rufsbildungsgesetz, in der Handwerksordnung, in den einzelnen Ausbildungsordnungen und im Ausbildungsvertrag geregelt. Damit ist der Ausbildungsnachweis eines der wichtigsten Doku­mente während der Ausbildungszeit.

 Welchen Zweck hat der Ausbildungsnachweis?

Der Ausbildungsnachweis (schriftlich oder elekt­ronisch) soll sicherstellen, dass der zeitliche und sachliche Ablauf der Berufsausbildung für alle Beteiligten nachvollziehbar gemacht wird. Er dient in Streitfällen als Nachweis über die tat­sächlich erfolgte Ausbildung. Werden grobe Ver­stöße gegen die Pflichten aus dem Ausbildungs­vertrag festgestellt, kann dem Ausbildenden die Ausbildungsberechtigung entzogen werden.

 Was muss im Ausbildungsnachweis stehen?

In der Regel als Tagesberichte ‑ mindestens aber wöchentlich ‑ müssen Auszubildende einen Aus­bildungsnachweis führen. Dieses Berichtsheft dient als Nachweis über:

  1. die praktische Ausbildung im Betrieb,
  2. überbetriebliche Lehrlingsunterweisung im Bildungszentrum, sowie
  3. die Unterrichtszeiten in der Berufsschule.

Dabei sollen die täglich ausgeführten Arbeiten und Lehrinhalte kurz skizziert werden, unter An­gabe von:

  • ausgeübten Tätigkeiten,
  • eingesetzter Werkstoffe sowie
  • benutzter Maschinen und Hilfsmittel

 Was passiert, wenn der Auszubildende sei­nen Ausbildungsnachweis nicht führt?

Führt der Auszubildende sein Berichtsheft nicht beziehungsweise nicht „ordnungsgemäß“, be­geht er eine Vertragsverletzung, die den Ausbil­denden zur Abmahnung und im Wiederholungs­fall zur Kündigung berechtigen kann.

„Ordnungsgemäß“ führen heißt dabei auch, dass das (tatsächliche)Ausbildungsgeschehen in Zusammenhängen geschildert wird und das ‑ bei schriftlicher Führung ‑ in lesbarer Schrift!

 Welche Pflichten hat der Ausbildungsbetrieb?

Dem Auszubildenden ist das Berichtsheft kos­tenfrei zur Verfügung zu stellen. Ausbildende sind zudem verpflichtet, Auszubildende zur gewissenhaften Führung des Berichtsheftes an­zuhalten ‑ und zwar während der betrieblichen Ausbildungszeit; selbst regelmäßig, das heißt mindestens monatlich, die Berichte durchzu­sehen und abzuzeichnen. Bei minderjährigen Auszubildenden soll ein gesetzlicher Vertreter in angemessenen Zeitabständen von den Ausbil­dungsnachweisen Kenntnis erhalten und diese unterschriftlich bestätigen.

 Können die Inhalte/das Führen des Aus­bildungsnachweises in die Bewertung der Gesellenprüfung mit einbezogen werden?

Nein! Prüfungsgegenstand sind nur die in der je­weiligen Ausbildungsordnung festgelegten Inhalte.

Können auch Fachberichte verlangt werden?

Vom Ausbildenden gegenüber seines/r Auszubil­denden: Ja! (Im Rahmen des privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis)

Der Ausbildende kann vom Auszubildenden im Rahmen seines Weisungsrechts die Führung ausführlicher Berichte verlangen. Hierbei können die von den Fachverbänden entwickelten Be­richtshefte eingesetzt werden. Diese sind auf die Ausbildung abgestimmt und enthalten Zusatz­aufgaben. Der Auszubildende muss klare Anweisungen über die Anzahl, die Form und den Inhalt der Be­richte erhalten.

Aber:

  • Fachdokumentationen/Zusatzaufgaben erset­zen nicht den täglichen (mindestens wöchentli­chen) Ausbildungsnachweis.
  • Sind nicht zulassungsrelevant für die Gesel­lenprüfung!

Das heißt, dass ‑ im Rahmen des Zulassungsver­fahrens ‑ hier ausschließlich der Ausbildungs­nachweis (Berichtsheft) vom Prüfungsausschuss beziehungsweise der zuständigen Stelle über­prüft werden muss. Liegt dieser ordnungsgemäß geführt vor und sind die weiteren Voraussetzungen (Teilnahme an der Zwischenprüfung, zurückgelegte Ausbildungszeit und Ausbildungsverhältnis) gegeben, haben Aus­zubildende einen Rechtsanspruch auf Zulassung! (Regelzulassung)

 Bei weiteren Fragen zur Ausbildung, wenden sich Ausbilder gerne an die Kreishandwerkerschaft  oder an die Ausbildungsberater bei der Hand­werkskammer Schwerin.

Materialien zur Ausbildung

  • Berichtshefte
  • Ordner
  • Broschüren
  • Rahmenlehrpläne / VO über die Berufsausbildung im jeweiligen Beruf

Erhalten Sie ebenfalls bei Ihrer KREISHANDWERKERSCHAFT Nordwestmecklenburg- Wismar  03841 27170 wismar@kh-mail.de

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