Prüfungen
Was man über die Prüfung wissen sollte:
Grundlagen & Anmeldung
1 Vorschriften über die Gesellenprüfung
Die Prüfungsinhalte sind in der jeweiligen Ausbildungsverordnung verbindlich geregelt. Die allgemeinen Vorschriften über die Durchführung der Prüfung finden Sie in der Gesellenprüfungsordnung der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern (GPO).
- Die Zulassung zur Prüfung (§ 8, 9, 10 GPA)
- Befreiung von Prüfungsteilen bzw. -fächern (§ 17 GPO)
- Verfahren bei Täuschungshandlungen (§ 22 GPO)
- Rücktritt von der Prüfung (§ 23 GPO)
- Wiederholungsprüfung (§ 25 GPO)
2 Anmeldung zur Prüfung
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Lehrlinge (Auszubildenden) schriftlich nach den von der Kreishandwerkerschaft bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Die Lehrlinge haben den Ausbildungsbetrieb über die Antragstellung zu unterrichten. (§ 12 GPA)
Die Lehrlinge werden über die Ausbildungsbetriebe von der Kreishandwerkerschaft aufgefordert, ihre Anmeldung zur Prüfung vorzunehmen.
Wichtige Anmeldefristen
- Sommerprüfung: bis zum 1. März
- Winterprüfung: bis zum 1. Oktober
Der Anmeldung sind zwingend beizufügen:
- Letztes Berufsschulzeugnis
- Bescheinigung der Teilnahme an der Zwischenprüfung
- Ausbildungsnachweise (Berichtshefte)
3 Vorzeitige Zulassung zur Prüfung
Eine vorzeitige Zulassung zur Prüfung (um 6 Monate) kann erfolgen, wenn die Leistungen des Auszubildenden dies rechtfertigen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Auszubildende gute Leistungen in der Praxis und Theorie sowie gute Ergebnisse in der Zwischenprüfung bzw. Teil 1 der Gesellenprüfung nachweisen kann.
Der Antrag auf vorzeitige Zulassung ist unter Vorlage einer Beurteilung des Betriebes und der Berufsschule unter Beachtung der Anmeldefristen (Sommer- oder Winterprüfung) an die Kreishandwerkerschaft zu stellen. Antragsformulare können in der Kreishandwerkerschaft abgefordert werden.
4 Zulassung zur Externenprüfung
Externenprüfung – was ist das?
Der Gesetzgeber hat auch denen, die keine Berufsausbildung absolviert haben, die Möglichkeit eingeräumt, an der Gesellenprüfung teilzunehmen und mit Erfolg abzuschließen. Hierfür müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Was sagt das Gesetz? (§ 11 GPO / § 37 HwO – Zulassung in besonderen Fällen)
- Zur Gesellenprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das 1,5-fache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will.
- Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.
Rahmenbedingungen der Prüfung
5 Prüfungskosten
Die Prüfungen sind für den Auszubildenden kostenfrei (§ 31 Abs. 4 HwO). Die Prüfungsgebühren werden dem Ausbildungsbetrieb durch einen Gebührenbescheid auferlegt.
6 Zur Verfügung stellen von Werkzeug und Material
Soweit Werkzeuge und Werkstoffe nicht für die Prüfung von der zuständigen Stelle (Innung) zur Verfügung gestellt werden, muss der Ausbildungsbetrieb diese dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung stellen. Dies gilt, soweit sie zum Ablegen von Zwischen- und Gesellenprüfungen erforderlich sind, auch dann, wenn die Prüfung erst nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfindet (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG).
7 Freistellung für Prüfungsteilnahme
Der Ausbildungsbetrieb muss den Auszubildenden für die Teilnahme an den Zwischen- und Gesellenprüfungen freistellen (§ 15 BBiG). Die Zeit der Freistellung umfasst auch Wegezeiten und Pausen. Für die Zeit der Freistellung ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen.
Jugendliche Auszubildende (unter 18 Jahre)
Jugendliche unter 18 Jahren müssen zusätzlich auch für den Arbeitstag freigestellt werden, der der schriftlichen Gesellenprüfung unmittelbar vorausgeht (§ 10 JArbSchG). Findet die schriftliche Prüfung an mehreren Tagen statt, ist nur der Arbeitstag unmittelbar vor dem ersten Prüfungstermin freizustellen.
Nach der Prüfung & Sonstiges
8 Verlängerung bei Nichtbestehen
Das Berufsausbildungsverhältnis endet eigentlich mit Ablauf der vertraglichen Ausbildungszeit.
Besteht der Auszubildende die Gesellenprüfung nicht – wobei grundsätzlich unerheblich ist, warum die Prüfung nicht bestanden wurde – so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin (§ 21 Abs. 3 BBiG). Eine Verlängerung tritt auch dann ein, wenn der Prüfling krankheitshalber nicht an der Prüfung teilnehmen kann.
Ablauf der Verlängerung:
- Die Verlängerung der Ausbildung muss der Auszubildende unmittelbar nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses im Ausbildungsbetrieb beantragen.
- Der Verlängerungsvertrag (Formulare liegen in der Kreishandwerkerschaft vor) ist in der Kreishandwerkerschaft einzureichen.
- Der Auszubildende hat für die Verlängerungszeit Anspruch auf Ausbildungsvergütung in der zuletzt gewährten Höhe.
- Wird die erste Wiederholungsprüfung bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis.
Sonderfall 2. Wiederholungsprüfung: Besteht der Auszubildende die erste Wiederholungsprüfung nicht und stellt er abermals ein Verlängerungsverlangen, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr abgelegt wird. Das Verhältnis endet danach zwingend, unabhängig vom Bestehen.
9 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. (§ 31 GPO)
10 Zwischenprüfung
Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des 2. Lehrjahres stattfinden. Die Teilnahme an der Prüfung ist Zulassungsvoraussetzung für die Gesellenprüfung.
Nach der Prüfung werden dem Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb die Ergebnisse übermittelt, um ggf. korrigierend auf weitere Ausbildungsschwerpunkte einzuwirken.
Noch Fragen?
Bei weiteren Fragen rund um das Thema Prüfungen, wenden Sie sich gerne direkt an uns.
Kreishandwerkerschaft Nordwestmecklenburg-Wismar
03841 27170
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