Forderungsschreiben an Betriebe

Möglicher DSGVO-Verstoß: Webseiten auf Google-Fonts prüfen
Handwerksbetriebe mit eigener Webseite aufgepasst: Derzeit werden vermehrt Forderungsschreiben aufgrund von Datenschutzverstößen verschickt. Darin prangern die Absender die Nutzung von Schriftarten aus der Datenbank „Google Fonts“ an. Mithilfe eines Online-Checks können Betriebe prüfen, ob ihre Seite gefährdet ist.

Handwerksbetriebe erhalten derzeit vermehrt E-Mails, in denen sie zur Zahlung von 100 Euro Schadenersatz aufgefordert werden. In bislang bekannten Fällen hätten Privatpersonen die Nutzung von Schriftarten aus der Datenbank „Google Fonts“ angeprangert. Das beliebte Google-Verzeichnis stellt mehr als 1.000 Schriftarten zur Verfügung, die Betriebe kostenfrei auf ihren Webseiten verwenden dürfen.

Schreiben beziehen sich auf Urteil des LG München.
Beim Aufruf einer Webseite mit „Google Fonts“ wird die Schrift automatisch heruntergeladen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Text richtig dargestellt wird, auch wenn die genutzte Schriftart nicht auf dem jeweiligen Endgerät vorinstalliert ist. Das Problem hierbei: Es wird automatisch und ohne vorherige Einwilligung des Besuchers eine Verbindung zu Google-Servern in den USA aufgebaut und die IP-Adresse des Nutzers an Google übermittelt.

Dies stellt einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dar, wie das Landgericht München Anfang des Jahres entschied (LG München I, Endurteil vom 20.01.2022 – 3 O 17493/20). Das Gericht verurteilte den Webseitenbetreiber zur Unterlassung, Auskunft sowie zu 100 Euro Schadenersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts.

Sind die Forderungen ernstzunehmen?
Privatpersonen nehmen dieses Urteil nun offenbar als Grundlage und verschicken eigene „Abmahnungen“ an Unternehmen. „Es liegt die Vermutung nahe, dass diese Forderungsschreiben mittlerweile massenhaft an Unternehmen versendet werden, zumal im Netz bereits entsprechende Musterschreiben zu finden sind“, so die Einschätzung mehrerer Geschäftsbereiche für Recht und Organisation bei den Handwerkskammern.

Wie ernst diese Schreiben zu nehmen sind, ist schwer zu beurteilen. Ob die Absender bei ausbleibender Zahlung tatsächlich weitere gerichtliche Schritte unternehmen oder den Vorfall an die Datenschutzbehörde weiterreichen würden, ist ungewiss. Da es sich bei dem Urteil des LG München um eine Einzelfallentscheidung handelt, lässt sich daraus keine pauschale Allgemeingültigkeit ableiten. Die Absender würden im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zudem selbst ein Prozessrisiko eingehen. „Sollte sich herausstellen, dass eine Privatperson systematisch Webseiten gesucht hat, um sich zu bereichern, könnte das gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen“, so Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke.

Mit „Google-Fonts-Checkern“ prüfen, ob eigene Seite gefährdet ist
Damit entsprechende Abwägungen erst gar nicht notwendig wird, rät die Kreishandwerkerschaft zu sogenannten „Google-Fonts-Checkern“. Die kostenfreien Web-Anwendungen untersuchen, ob die Schriftart in der oben beschriebenen Weise nachgeladen wird. Ist dies der Fall, sollte die Schrift stattdessen lokal eingebettet werden. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine Überprüfung durch den jeweiligen Webseiten-Dienstleister. Mitgliedsbetriebe, die bereits ein Forderungsschreiben erhalten haben, können sich an die Rechtsberatung ihrer Kreishandwerkerschaft oder Handwerkskammer wenden.

Bitte checken Sie ihre Webseiten: https://google-fonts-checker.54gradsoftware.de/de

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