Jugendarbeitsschutzgesetz
Ärztliche Erstuntersuchung
Welche Bedeutung hat die ärztliche Erstuntersuchung bei Vertragsabschluss eines Berufsausbildungsverhältnisses?
Ein Jugendlicher darf nur ausgebildet werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate vor Beginn der Berufsausbildung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ärztlich untersucht worden ist. Die Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist mit dem Berufsausbildungsvertrag bei der Handwerkskammer einzureichen.
Muss nach der Erstuntersuchung eine weitere Untersuchung erfolgen?
Ja, wenn der Auszubildende noch (immer) nicht volljährig ist zum Zeitpunkt Ende des ersten Ausbildungsjahres. Der Auszubildende muss dem Betrieb die Nachuntersuchungsbescheinigung vorlegen. Wobei der Ausbildungsbetrieb die Jugendlichen wiederum ausdrücklich darauf hinweisen und ihn/sie für die kostenfreie Untersuchung zudem unter Fortzahlung der Vergütung freistellen muss. Liegt die Bescheinigung nicht vor, darf der Jugendliche (solange bis) nicht weiterbeschäftigt werden.