Jugendarbeitsschutzgesetz

Ärztliche Erstuntersuchung

Welche Bedeutung hat die ärztliche Erst­untersuchung bei Vertragsabschluss eines Berufsausbildungsverhältnisses?

Ein Jugendlicher darf nur ausgebildet werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate vor Be­ginn der Berufsausbildung nach dem Jugendar­beitsschutzgesetz ärztlich untersucht worden ist. Die Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist mit dem Berufsausbildungsvertrag bei der Hand­werkskammer einzureichen.

Muss nach der Erstuntersuchung eine wei­tere Untersuchung erfolgen?

Ja, wenn der Auszubildende noch (immer) nicht volljährig ist zum Zeitpunkt Ende des ersten Aus­bildungsjahres. Der Auszubildende muss dem Betrieb die Nachuntersuchungsbescheinigung vorlegen. Wo­bei der Ausbildungsbetrieb die Jugendlichen wie­derum ausdrücklich darauf hinweisen und ihn/sie für die kostenfreie Untersuchung zudem unter Fortzahlung der Vergütung freistellen muss. Liegt die Bescheinigung nicht vor, darf der Jugendliche (solange bis) nicht weiterbeschäftigt werden.

× Wie kann ich dir helfen?